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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§
1 Allgemeines
Für sämtliche Kaufabschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen
werden in keinem Falle Vertragsbestandteil. Mündliche und
telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Käufer unterwirft sich
den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
§
2 Angebote und Preise
1. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten
Angebote freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
2. Probe und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für
Qualität, Abmessungen und Farben. 3. Die angegebenen Preise
verstehen sich als reiner Nettopreis und umfassen nicht die
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
4. Versandkosten einschließlich aller Nebenkosten insbesondere für
Transport, Versicherung, Fracht, Verladung und Zölle gehen, soweit
im nachfolgenden nicht etwas anderes vereinbart ist, zu Lasten des
Käufers.
5. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sind Grundlage
hierfür die zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Frachtpreise und
Nebengebühren. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des
Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für die
Lieferung angepaßt, ohne dass dem Käufer daraus ein Rücktrittsrecht
erwächst.
§
3 Auslieferung und Lieferungsverzug
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die
Lieferung ab dem Lager oder aber ab dem Werk der Verkäuferin. Der
Versand der Waren geschieht in allen Fällen, also auch bei
frachtfreien Sendungen, auf Gefahr des Käufers.
2. Bei Anlieferung gehen die Transportkosten, einschließlich
eventueller Nachnahmegebühren zu Lasten des Käufers.
Ansichtssendungen werden frei geliefert. Die Rücksendung muss frei
erfolgen. Die Versicherung der Lieferung ist nur auf besonderen
Wunsch und zu Lasten des Käufers möglich.
3. Liefertermine, die nicht ausdrücklich als fix bzw. verbindlich
vereinbart werden, gelten nur annähernd.
§
4 Verpackung und Transportrisiko
Die Verpackung erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt und ist
grundsätzlich frei. Ausgenommen seemäßige Verpackung. Beschädigungen
während des Transportes werden von der Verkäuferin nicht
verantwortet.
§
5 Reklamationen
Jede Ware ist sofort nach Erhalt und vor allem vor dem
Weiterverarbeiten auf Fehler bezüglich Beschaffenheit und
Einsatzzweck zu prüfen. Soweit zumutbar ist ggf. eine
Probeverarbeitung vorzunehmen. Eventuelle Beanstandungen sind
unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und zu dokumentieren. Reklamationen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Waren dem
Verkäufer zugehen. Im Einzelfall können andere Fristen schriftlich
vereinbart werden.
Verborgene Mängel können bis maximal einen Monat nach Erhalt der
Ware reklamiert werden. Zum Nachweis des Mangels ist das Zeugnis
eines amtlich anerkannten Prüfers erforderlich. Soweit die Ware zur
Abholung bereitgestellt wird, kann die Ware auf Wunsch auch vor
Abholung uneingeschränkt und vollständig geprüft werden. In diesem
Falle ist bei unvollständiger oder unterlassener Prüfung der Käufer
verpflichtet
die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Warenrücksendungen sind nur
nach vorheriger Vereinbarung möglich. Verarbeitete Ware wird nicht
zurückgenommen. Geringe Farbabweichungen und technisch bedingte
Abweichungen im Ausfall der Waren hinsichtlich Rohmaterial und
Materialzusammensetzung sind möglich und daher keine
Reklamationsgrundlage. Soweit es sich bei der Ware um
Recyclingmaterial handelt, gilt eine Produktbeschreibung des
Ausgangsmateriales lediglich als Orientierung; dem Käufer ist
bekannt, dass Veränderungen der Ware in der Beschaffenheit und
Zusammensetzung aufgrund des Recyclevorganges zu erwarten sind.
Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus
unsachgemäßem Transport, unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung
durch den Käufer entstehen. Schäden und Fehlmengen bei Beförderung
durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung
des Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit
Angabe der Namen und genaue Anschriften zu belegen, ebenso wie bei
Lieferung durch eigene LKW der Verkäuferin. Fehlmengen sind in
Gegenwart des Fahrers festzustellen.
§
6 Annahme
Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu
Lasten des Annahmeverweigernden.
§
7 Zahlung
Rechnungen sind zahlbar: bei Bankeinzug mit 3% Skonto
innerhalb 14 Tagen Netto- Kasse
Wechsel werden nur zahlungshalber und innerhalb 30 Tagen ab
Rechnungsdatum entgegengenommen.
Durch Annahme einer Zahlung wird auf die der Verkäuferin zustehenden
Rechte nicht verzichtet. Ist der Käufer der Verkäuferin aus mehreren
Lieferungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur Zahlung
verpflichtet und reicht die Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher
Forderungen aus, so ist die Bestimmung des Verkäufers dafür
maßgebend, welche Schuld unter mehreren zuerst getilgt wird. Die
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer sowie
Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung des
Vergleichs- oder Konkursverfahrens durch den Käufer,
haben die Fälligkeit aller Forderungen der Verkäuferin zur Folge.
Sie berechtigen die Verkäuferin außerdem, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder vom Vertag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung
Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der
unter
Eigentumsvorbehalt oder verlängertem Eigentumsvorbehalt mit
Vorausabtretung gelieferten Waren auf Kosten des Käufers. Zugleich
gelten alle Rabatte, Skonti und sonstigen Bonifikationen als
verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten
Bruttopreise zu zahlen hat. Die Geltendmachung von Aufrechnungs-
oder Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist in jedem Falle
ausgeschlossen. Rechnungen der Verkäuferin gelten als vorbehaltlos
anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum
schriftlich widersprochen wird.
§
8 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises
und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware, Eigentum der
Verkäuferin. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin, ohne
daß diese hieraus verpflichtet wird, und zwar unter Ausschluß des
Eigentumserwerbs durch den Käufer nach § 950 BGB, die neue Sache
wird Eigentum des Verkäufers. Wird bei Verarbeitung zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der
Verkäuferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im
Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor
dem Rest ab; der zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
am
Miteigentum zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%
entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20% mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Die vorangegangenen Absätze gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt Käufer schon jetzt die
aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% mit allen Nebenrechten
und mit dem Rang vor dem Rest an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin
nimmt die Abtretung an. Die vorangegangenen Absätze gelten
entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang
und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die
Forderungen im Sinne der vorangehenden Absätze auf die Verkäuferin
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist der Käufer nicht berechtigt.
Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der gemäß vorstehender Absätze abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung
oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei
einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an
den Käufer über.
§9 Haftung
Die Verkäuferin haftet für Schäden, insbesondere bei
Mängelfolgeschäden grundsätzlich nur bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigem Handeln.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der
Ware. Gerichtsstand für etwaige aus dem Vertragsverhältnis
entstehende Streitigkeiten ist Issum.
§11 Sonstiges
1. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem
Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags- bzw.
Geschäftsbeziehungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem
wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe
kommen.
3. Sämtliche Preise sind freibleibend. Irrtümer in der Preisliste
und auf der Rechnung sind vorbehalten.
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